Arbeitsgenehmigung
Staatsangehörige aus den Mitgliedsstaaten der EU, aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz genießen uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit und brauchen daher keine Arbeitserlaubnis.
Angehörige der Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn genießen seit 1. Mai 2011, und Angehörige der Staaten Bulgarien und Rumänien seit dem 31.12.2013 uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie benötigen daher vor Aufnahme einer Beschäftigung keine Arbeitsgenehmigung mehr.
Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind und in Deutschland arbeiten möchten, benötigen einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Hierzu muss vor der Einreise ein entsprechendes (Arbeits-)Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimat- oder Aufenthaltsland beantragt werden. Bei der Antragsstellung müssen Unterlagen vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass ein Arbeitgeber in Deutschland dem Antragsteller einen Arbeitsplatz anbietet.
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland und der USA können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Dabei ist zu beachten, dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit erst nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels aufgenommen werden darf. Es wird empfohlen sich rechtzeitig um einen Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde zu bemühen.
Besondere Regelung für "Hochqualifizierte"
Unter "Hochqualifizierten" versteht man Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen in herausgehobener Funktion wie Professoren oder Gruppenleiter. "Hochqualifizierte" dürfen zuwandern, wenn sie einen Arbeitsplatz haben. Hochqualifizierte können sofort eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. Diese berechtigt automatisch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Es muss lediglich ein Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Ehepartner erhalten in der Regel den gleichen Aufenthaltstitel.
Arbeiten an der Universität Heidelberg
Wenn Sie als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Heidelberg arbeiten möchten, nehmen Sie am besten persönlich mit dem gewünschten Institut oder Einrichtung Kontakt auf. Offene Stellen an der Universität werden auf der Homepage der Universität veröffentlicht (siehe rechte Spalte).
Bekommen Sie an der Universität einen Arbeitsvertrag, können sich in der zuständigen Personalabteilung der Universität oder des Uniklinikums beraten lassen. Sie ist für Arbeitsverträge und weitere Personalangelegenheiten zuständig. Wissenschaftler, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, müssen in der Regel Steuern und Sozialabgaben zahlen.